Satzung

Ortsring Niederkassel Stand: 03.02.2014
§ 1 Name und Sitz des Vereins

1)Der „Verein“ führt den Namen „Ortsring Niederkassel“.
2)Sitz des Vereins ist Niederkassel. Geschäftsadresse ist die Adresse des 1. Vorsitzenden. § 2 Zweck und Aufgaben
1)Der Ortsring hat die Aufgabe, gemeinsame Interessen seiner angeschlossenen Mitglieder / Vereine / Gemeinschaften zu koordinieren, gegenüber Dritten zu vertreten und im Sinne der Vereinsziele, insbesondere auf kulturellem, sportlichem, sozialem Gebiet und im Bereich der Brauchtumspflege zu fördern.
2)Der Ortsring kann auf Vorschlag des Vorstandes auch Festausschüsse gründen. Die Festausschüsse sind dem Ortsringvorstand unterstellt und der Ortsringversammlung gegenüber verantwortlich und offenbarungspflichtig.
3)Der Ortsring bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch und konfessionell unabhängig.
4)Die Eigenständigkeit der dem Ortsring angeschlossenen Vereine und Gemeinschaften wird nicht berührt.
§ 3 Eintritt in den Ortsring

1)Alle Vereine und sonstige Gemeinschaften können die Aufnahme in den Ortsring beantragen. Der Antrag muss schriftlich an den Geschäftsführenden Ortsringvorstand erfolgen. Dabei sollten Ziele und Aufgaben des Vereines bzw. der Gemeinschaft dargestellt werden.
2)Einzelpersonen können auch Mitglied werden, haben aber kein Stimm- und Amtsrecht.
3)Der Geschäftsführende Ortsringvorstand beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
4)Wird der Aufnahmeantrag von dem Geschäftsführenden Ortsringvorstand abgelehnt, so kann er im Folgejahr erneut gestellt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1)Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt. Der Austritt eines Ortsringmitgliedes ist von diesem schriftlich dem Geschäftsführenden Ortsringvorstand mitzuteilen. Dieser hat den Austritt in der nächsten Ortsringversammlung bekanntzugeben.
2)Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Ortsring kann erfolgen, wenn ein Verein bzw. eine Gemeinschaft das Ansehen oder die Interessen des Ortringes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Ortspringvorstandes die Mitgliederversammlung.
3)Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt bei Bekanntwerden der Auflösung des Vereines bzw. der Gemeinschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1)Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Ortsringversammlung festgelegt.
2)Der Beitrag ist bis spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres beim Ortsringkassierer zu entrichten.
§ 6 Organe des Ortsrings
Organe des Ortsrings sind
1)der Geschäftsführende Ortsringvorstand und
2)die Ortsringversammlung.
§ 7 Der Geschäftsführende Ortsringvorstand

1)Der Geschäftsführende Ortsringvorstand besteht aus:
a)dem/der ersten Vorsitzenden,
 Der/die erste Vorsitzende/-in vertritt den Verein nach innen und nach außen, er leitet die Ortsringversammlung.
b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
 Der/die zweite Vorsitzende/-in vertritt den Verein bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden.
c) der/die Geschäftsführer/-in,
 Der/die Geschäftsführer/-in übernimmt die Geschäfte des Vereins, verfasst Protokolle, hat das Vertragswesen inne und fertigt einen Geschäftsbericht an.
d) dem/der Kassierer/-in,
 Der/die Kassierer/-in übernimmt die Mitgliederverwaltung, die Kassengeschäfte sowie fertigt eine Steuerklärung am Ende des Kalenderjahres an.

2)Der Vorstand wird durch Beschluss der Ortsringversammlung auf 2 Jahre gewählt.
3)Es sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4)Die Kassenprüfung hat einmal jährlich, mind. vor der Ortsringversammlung, zu erfolgen.
5)Der Vorstand ist nur zu zweit Vertretungsberechtigt.
§ 8 Berufung und Aufgaben der Ortsringversammlung
1)Die Ortsringversammlung findet mindestens einmal halbjährlich statt. Die schriftliche Einberufung mit Angabe der Tagesordnung durch den Ortsringvorstand erfolgt mindestens 2 Wochen vorher.
2)Eine außerordentliche Ortsringversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 der dem Ortsring angehörenden Vereine/Gemeinschaften verlangt wird. Bei besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine telefonische oder mündliche Anberaumung möglich.
3)Der Ortsringvorstand kann andere, am Ortsgeschehen interessierte Personen zur Ortsringversammlung einladen.
4)Jedes Ortsringmitglied kann Anträge an den Vorstand bzw. an die Ortsringversammlung herantragen. Anträge sind mindestens eine Woche vor der nächsten Ortsringversammlung schriftlich an den Geschäftsführenden Ortsringvorstand zu richten.
5)Zu den Aufgaben der Ortsringversammlung gehören insbesondere:
a)die Entgegennahme von Geschäftsberichten,
b)die Entgegennahme von Kassenberichten,
c)die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d)die Entlastung des Vorstandes, 
e)die Wahl des Geschäftsführenden Ortsringvorstandes und der Kassenprüfer,
f)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g)die Behandlung von Anträgen,
h)die Bildung von Ausschüssen,
i)die Koordination der Veranstaltungstermine der Ortsringmitglieder im Ort.

§ 9 Stimmenverteilung
1)Die Ortsringversammlung setzt sich aus den Delegierten der Vereine bzw. Gemeinschaften zusammen.
2)Jeder Verein bzw. Gemeinschaft wird durch einen Delegierten mit vollem Stimmrecht vertreten.
§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1)Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Ortsring-Versammlung.
2)Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Stimmberechtigten ist schriftlich abzustimmen.
3)Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4)Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5)Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
6)Jedes Mitglied des Ortsrings ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Ortsringversammlung am 03. Februar 2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Niederkassel, den 03. Februar 2014.